LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2013
L 15 SF 154/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 405/12

LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2013 (L 15 SF 154/12 B) - DRsp Nr. 2014/5500

LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 154/12 B

DRsp Nr. 2014/5500

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 10. April 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung in einem Rechtsstreit über die Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Renten- oder Arbeitslosenversicherung.

Im Verfahren S 47 KR 1046/09 vor dem Sozialgericht München (SG) wandte sich der Kläger, Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner gegen die Feststellung der damaligen Beklagten, dass er grundsätzlich abhängig beschäftigt und daher als Arbeitnehmer grundsätzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Mit Urteil vom 30.06.2010 wurden die Klage abgewiesen, dem Beschwerdegegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Beschwerdegegner am 22.03.2012 zurück.

Mit Kostenrechnung der Kostenbeamtin des SG vom 10.04.2012 wurden dem Beschwerdegegner 363,- EUR in Rechnung gestellt.

Dagegen hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 02.05.2012 Erinnerung eingelegt.