Der Antrag vom 26. September 2013 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller, Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
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