Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch die Lohnsteuerklasse der Klägerin, die der Berechnung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) zugrunde zu legen ist.
Die Klägerin meldete sich für die Zeit nach der Beendigung ihres Erziehungsurlaubes mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die zu Beginn des Jahres 2012 auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragene Steuerklasse V hatte sie für die Zeit ab dem 01.06.2012 auf Steuerklasse IV ändern lassen.
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