LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2013
L 12 KA 139/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 722/10

LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2013 (L 12 KA 139/12) - DRsp Nr. 2014/3458

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 12 KA 139/12

DRsp Nr. 2014/3458

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SozialgerichtsMünchen vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung erfolgte Absetzung der Gebührenordnungspositionen 97403 und 97405 des Strukturvertrages Katarakt sowie der nachträgliche Austausch dieser Gebührenordnungspositionen in die Gebührenordnungspositionen 31831 und 31503 EBM im Quartal 1/2009 streitig.

Die Klägerin ist Fachärztin für Anästhesie und zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt zugelassen. Sie hat für das Quartal 1/2009 keine Teilnahmeerklärung zur Teilnahme am Strukturvertrag Katarakt abgegeben.

Die Beklagte hat mit Honorarbescheid vom 23.09.2009 das Gesamthonorar der Klägerin auf 6.515,26 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat zudem mit Richtigstellungsbescheid vom selben Tage in 36 Fällen jeweils 44-mal die Gebührenordnungspositionen 97403 und 97405 des Strukturvertrages Katarakt wegen fehlender Genehmigung abgesetzt (Absetzungsbetrag: 6.633,39 EUR).