Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Genehmigung eines dritten Arztes in einer Dialyse-Praxis in B-Stadt.
Der Kläger ist Internist mit Schwerpunkt Nephrologie und in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er besitzt eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach §
Mit Antrag vom 14.06.2007 begehrte er die Genehmigung für einen weiteren Arzt. Derzeit würden pro Jahr rund 100 Patienten betreut. Die genehmigte Patientenzahl werde in der Praxis A-Stadt nahezu erreicht. Im Praxisgebäude in B-Stadt befinde sich ein Altenheim mit 130 Plätzen, in dem sich durchschnittlich drei bis fünf Dialysepatienten befänden. Im direkten Umfeld der Praxisstätte B-Stadt lebten ebenfalls mehrere Dialysepatienten.
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