LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2013
L 12 KA 144/12
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1196/10

LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2013 (L 12 KA 144/12) - DRsp Nr. 2014/8406

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 12 KA 144/12

DRsp Nr. 2014/8406

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Genehmigung eines dritten Arztes in einer Dialyse-Praxis in B-Stadt.

Der Kläger ist Internist mit Schwerpunkt Nephrologie und in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er besitzt eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach § 4 Abs. 1 der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) für seinen Praxissitz A-Stadt sowie für eine ausgelagerte Praxisstätte in B-Stadt für insgesamt 100 Patienten pro Jahr. In seiner Praxis ist ein weiterer Nephrologe angestellt.

Mit Antrag vom 14.06.2007 begehrte er die Genehmigung für einen weiteren Arzt. Derzeit würden pro Jahr rund 100 Patienten betreut. Die genehmigte Patientenzahl werde in der Praxis A-Stadt nahezu erreicht. Im Praxisgebäude in B-Stadt befinde sich ein Altenheim mit 130 Plätzen, in dem sich durchschnittlich drei bis fünf Dialysepatienten befänden. Im direkten Umfeld der Praxisstätte B-Stadt lebten ebenfalls mehrere Dialysepatienten.