Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der diagnostischen Radiologie hat. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und zugleich Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen jedoch ausschließlich als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
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