I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2005 und der Bescheid vom 9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2002 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 zurückgenommen hat und die Klägerin verpflichtet ist, die überzahlten Leistungen in Höhe von 14.022,40 DM (7.169,54 EUR) zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|