LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2013
L 2 U 416/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 168/09

LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2013 (L 2 U 416/11) - DRsp Nr. 2014/4021

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 2 U 416/11

DRsp Nr. 2014/4021

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Siebtel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten anlässlich eines Unfalls vom 31.01.2006 über die Höhe der nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu gewährenden Verletztenrente.

Am 31.01.2006 gegen 16.45 Uhr erlitt der Kläger (= Kl.) einen Unfall, als er während seiner Tätigkeit als Monteur bei der Fa. C. B. GmbH in S. ein Ende eines sehr schweren Rohres in der Hand hielt, ausrutschte und dabei rückwärts gegen eine Betonrampe stieß, wobei er das Rohr nicht aus den Händen fallen ließ, damit ihm dieses nicht auf die Füße fiel. Nach dem Unfall konnte er das rechte Bein nicht mehr bewegen, stellte seine Arbeit sofort ein und begab sich noch während der Arbeitszeit ins Krankenhaus H. Dort wurde er trotz einer Prellung des rechten Beckens für arbeitsfähig befunden. Gleichwohl nahm er danach seine Arbeit nicht wieder auf. Am 27.02.2006 stellte sich der Kläger mit erheblichen Lumboischialgien beim Chirurgen W. vor. Dieser bescheinigte ihm, seit 31.01.2006 arbeitsunfähig zu sein.

1. 2. 1. 2.