LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2013
L 13 R 999/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 241/10

LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2013 (L 13 R 999/11) - DRsp Nr. 2014/763

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 13 R 999/11

DRsp Nr. 2014/763

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Er war von 1979 bis 1990 als Stapler- und Kranfahrer sowie Kommissionierer und von 1990 bis 2005 als LKW-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 4. Oktober 2006 Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem die von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. Z. noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 8. Januar 2007 ab. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (Az. S 3 R 1431/07). Der vom Sozialgericht Ulm beauftragte Orthopäde Dr. B. bescheinigte dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten. Die Klage wurde daraufhin mit Urteil vom 7. Mai 2008 abgewiesen.