LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013
L 12 EG 29/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 119/10

LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013 (L 12 EG 29/12) - DRsp Nr. 2014/3237

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 12 EG 29/12

DRsp Nr. 2014/3237

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldanspruches der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) streitig.

Die Klägerin ist die Mutter des 2009 geborenen Kindes. Sie erzielte vor der Geburt des Kindes Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit. Im Zeitraum vom 30.03.2009 bis 06.07.2009 hat sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezogen.

Der Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin hin mit Bescheid vom 16.06.2009 Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes (= Zeitraum vom ...05.2009 bis ...05.2010) bewilligt. Der Elterngeldanspruch betrug im 1. Lebensmonat des Kindes wegen des bezogenen Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses 0,- EUR und im 2. Lebensmonat 60,- EUR sowie im 3. bis 12. Lebensmonat 1.800,- EUR.