LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013
L 14 R 564/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1644/10

LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013 (L 14 R 564/11) - DRsp Nr. 2014/8418

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 14 R 564/11

DRsp Nr. 2014/8418

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. April 2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2010 abgewiesen.

II.

Die dem Kläger in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.04.2010 streitig.

Der 1969 geborene Kläger war ab dem 01.12.1999 als Rechtsanwalt zugelassen und ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.12.2000 Mitglied im Versorgungswerk Baden-Württemberg. Ab dem 01.01 2001 bis zum 01.09.2008 war er Mitglied in der Bayerischen Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater. Mit Bescheid der beklagten Rentenversicherung vom 18.07.2000 war er mit Wirkung vom 17.12.1999 zugunsten des Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden.