LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013
L 15 BL 4/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 9/11

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013 (L 15 BL 4/12) - DRsp Nr. 2014/2831

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 15 BL 4/12

DRsp Nr. 2014/2831

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Blindengeldanspruchs der Klägerin für die Zeit stationärer Krankenhausaufenthalte streitig. Im Einzelnen streiten sie über die Aufstockung von Blindengeld für die Zeit, in der der Vater der Klägerin als Begleitperson in den Krankenhäusern mit aufgenommen worden ist.

Die Klägerin, die 1972 geboren ist, leidet an einer Cerebralparese nach Hypoxie mit spastischer Tetraparese, einer schweren kongenitalen Sehstörung, Residualepilepsie, Intelligenzminderung und Inkontinenz. Laut der aktuellen hausärztlichen Bescheinigung vom 21.10.2013 besteht zudem eine ausgeprägte Kyphoskoliose, eine bipolare Störung mit teils ausgeprägter Fluktuation, eine Neurodermitis bei multiplen Allergien sowie eine chronische myeloische Leukämie in Remission. Weiter besteht Zustand nach Dekortikation und Rippenresektion bei rezidivierenden Pleuraergüssen links. Es ist, so der Internist und Hausarzt der Klägerin, von einer chronisch progredienten Verschlechterung des Gesamtbildes auszugehen.