LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013
L 15 SB 64/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 12/07

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013 (L 15 SB 64/08) - DRsp Nr. 2014/3240

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 64/08

DRsp Nr. 2014/3240

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2008 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Klägers für das Merkzeichen "G" streitig.

Der 1953 geborene Kläger stellte am 27.07.2004 erstmals Antrag bei der Versorgungsverwaltung des Freistaats Bayern auf Feststellung einer Behinderung und des GdB. Mit Bescheid vom 29.11.2004 wurde der GdB auf 60 festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers hiergegen, mit dem er die Feststellung eines höheren GdB begehrte, wurde als unbegründet zurückgewiesen.