LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013
L 15 VK 1/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VK 5/09

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013 (L 15 VK 1/10) - DRsp Nr. 2014/11024

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 15 VK 1/10

DRsp Nr. 2014/11024

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die ursprüngliche Klägerin, die am 06.09.2012 verstorben ist und deren Rechtsnachfolger der Berufungskläger ist, war die Witwe des 1913 geborenen und am 23.02.1977 verstorbenen A. W. (im Folgenden: Beschädigter). Der Berufungskläger hat die Witwe seit 1977 als Bevollmächtigter vertreten.

Vor dem Krieg durchlief der Beschädigte von 1927 bis 1930 eine Metzgerlehre. Bis 1933 war er in einer Fleischerei tätig, anschließend von 1933 bis 1934 als Chauffeur, von 1934 bis 1937 wiederum als Metzger, im Jahr 1937 in einer Farbenhandlung und anschließend von 1938 bis 1940 als Kraftfahrer, bevor er zum Wehrdienst eingezogen wurde.

Während seines Kriegsdienstes in Russland wurde der Beschädigte durch Granatsplitter verwundet. Er befand sich bis zum 15.11.1949 in russischer Kriegsgefangenschaft.

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