LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2009
L 29 AS 1752/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 27364/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2009 (L 29 AS 1752/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/829

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 29 AS 1752/09 B ER

DRsp Nr. 2010/829

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2009 zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.961,83 € und Prozesskosten für eine Räumungsklage in Höhe von 1180,47 € als Darlehen.

Die 1981 geborene Antragstellerin mietete mit Vertrag vom 24. August 2006 ihre derzeitige - unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift befindliche - Wohnung (2 Zimmer, 59,11 m² Wohnfläche) zum 1. September 2006 mit einem damaligen Mietzins von insgesamt 359,50 € und beantragte bei dem Antragsgegner nach ihrem Umzug Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), welche ihr antragsgemäß bewilligt worden sind. Nach wiederholten Mieterhöhungen liegt der Mietzins derzeit bei monatlich 432,71 €. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden die Mietzahlungen von dem Antragsgegner nach entsprechender Beantragung durch die Antragstellerin ab dem Antragsszeitpunkt auch vollständig übernommen.