Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) steht dem beigeordneten Rechtsanwalt bzw Rentenberater ein angemessener Vorschuss für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse zu; gegen einen auf einen Vorschussantrag ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss ist unabhängig von einer Mindestbeschwer (vgl Hartung/Schons/Enders, 1. Auflage 2011, Rn 16 zu § 56 RVG) die Erinnerung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG möglich. Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 RVG iVm § 33 Absatz 8 Satz 1 RVG ist die Berichterstatterin für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
Die Festsetzung des Vorschusses durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. März 2019 ist nicht zu beanstanden. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Gewährung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 110,08 EUR.
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