Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
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