LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2009
L 9 KR 319/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 1057/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2009 (L 9 KR 319/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/10930

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 319/09 B ER

DRsp Nr. 2010/10930

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig, da sie durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihren Rechten verletzt wird.