Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte.
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