LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2009
L 34 AS 1350/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 17670/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2009 (L 34 AS 1350/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/933

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 34 AS 1350/09 B ER

DRsp Nr. 2010/933

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin griechischer Staatsangehörigkeit gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den am 11. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen, anwaltlich gestellten Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 12. Juni 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II- zu bewilligen und die Kosten der Unterkunft im Wohnprojekt "D" in Höhe von 16,34 € pro Tag vom 23. April 2009 bis zum 7. Juni 2009 zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.