LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2009
L 19 AS 1351/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 3660/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2009 (L 19 AS 1351/07) - DRsp Nr. 2010/2249

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 19 AS 1351/07

DRsp Nr. 2010/2249

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1971 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Das Versorgungsamt hat ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 bzw. 70 ab 30. November 2006 zuerkannt. Der Kläger ist u.a. an HIV erkrankt und bezieht seit 1. Januar 2005 bis laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (seit 1. März 2005 vom Beklagten). Darüber hinaus gewährt ihm der Beklagte seit 1. März 2005 Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte der Kläger am 27. Dezember 2005 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 8. November 2005 sowie aller vorangehenden Bescheide für das Jahr 2005, weil ihm außer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung auch Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 SGB II seit 1. Januar 2005 zustehe.