LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
L 31 R 1441/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 5598/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009 (L 31 R 1441/08) - DRsp Nr. 2010/920

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 31 R 1441/08

DRsp Nr. 2010/920

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. März 2002.

Die 1952 geborene Klägerin hat von 1967 bis 1970 eine Ausbildung zur Damenschneiderin absolviert und von Oktober 1980 bis März 1982 an einer Umschulung zur Bürogehilfin teilgenommen. Den Beruf der Damenschneiderin hat sie nicht ausgeübt, sondern sich anderen Tätigkeiten zugewandt. So hat sie als Kellnerin, Näherin, Angestellte, zuletzt als Angestellte/Verkäuferin in einer apothekenähnlichen Einrichtung gearbeitet. Seit Dezember 2001 bezieht sie eine "Pensión de Invalidez No Contributiva" (ohne Beitragszahlung gewährte Invaliditätsrente) von der kanarischen Regionalbehörde für soziale Wohlfahrt, Jugend und Wohnraum, Generaldirektion für soziale Wohlfahrt. Seit Anfang 2002 arbeitet sie nicht mehr.