Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfalls vom 31. August 2002 als Arbeitsunfall sowie die Zahlung von Verletztengeld (auch) für die Zeit vom 17. bis 20. Juni 2003 in Höhe von insgesamt 263,72 €.
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