LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
L 31 U 407/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 682/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009 (L 31 U 407/08) - DRsp Nr. 2010/924

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 31 U 407/08

DRsp Nr. 2010/924

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2004 verurteilt, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode als weitere Arbeitsunfallfolge anzuerkennen und dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25. August 2002 ab 23. Februar 2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. zu gewähren und wegen der anerkannten psychiatrischen Störung Heilbehandlung zu leisten.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 25. August 2002.