LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
L 31 U 480/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 64/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009 (L 31 U 480/08) - DRsp Nr. 2010/926

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 31 U 480/08

DRsp Nr. 2010/926

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 27. Mai 2004 als Arbeitsunfall.

Die 1978 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt beim Gesundheitsamt der Stadt Cottbus als Physiotherapeutin beschäftigt. Sie arbeitete an der Sschule-Förderschule für geistig Behinderte. Um an dieser Schule mit den Schülern die Hippotherapie durchführen zu können, bedurfte sie der beruflichen Zusatzausbildung "Hippotherapie", die vom De. V. angeboten wurde. Die Lehrgänge fanden vom 06. bis 13. Dezember 2003 und vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 statt und beinhalteten einen reiterlichen Grundkurs mit Prüfung sowie einen physiotherapeutisch-medizinischen Teil. Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrgängen und den Prüfungen war u. a. der Besitz des deutschen Reitabzeichens Klasse III, welches die Klägerin am 15. November 2003 erworben hatte.