Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Die 1938 geborene Klägerin besuchte bis 31. August 1956 die Oberschule und absolvierte anschließend vom 01. September 1956 bis 16. August 1962 ein Studium der Medizin. Nach ihrer Approbation als Ärztin (01. Oktober 1963) war sie ab September 1964 an der Charité B versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Assistenzärztin, Fachstationsärztin, Oberärztin und schließlich Leiterin der Poliklinik der Hautklinik. 1980 wurde sie zur ordentlichen Professorin berufen. In ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger stellte die Beklagte gemäß §
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