LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2009
L 33 R 1162/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 872/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2009 (L 33 R 1162/08) - DRsp Nr. 2010/824

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 33 R 1162/08

DRsp Nr. 2010/824

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Wertes der ihm zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der sich daran anschließenden Regelaltersrente für Bezugszeiten seit Juli 1990 und die Zahlung entsprechend höherer Beträge. Die Beteiligten streiten insofern um die Frage, ob die Beklagte als Trägerin der Rentenversicherung für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.