LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2009
L 4 R 135/07
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 252/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2009 (L 4 R 135/07) - DRsp Nr. 2010/7794

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 4 R 135/07

DRsp Nr. 2010/7794

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage I Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 9. Juli 1954 bis zum 28. Februar 1989 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1933 geborene Kläger erwarb am 9. Juli 1954 nach dem Besuch der Fachschule für Bauwesen Magdeburg die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Bauingenieur zu führen.

Ausweislich seines Versicherungsausweises, ausgestellt von der Geschäftsstelle der Sozialversicherung für die S M, arbeitete der Kläger ab dem 1. August 1954 beim Entwurfsbüro für H P. Ab dem 1. Januar 1960 hieß dieses V Hund ab dem 1. Januar 1965 V L P. Dort arbeitete der Kläger bis Juni 1997. Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben waren ihm die Aufgaben eines "Gruppenleiter(s) der Gruppe Entwurf", und eines "Projektingenieur(s) Entwurf" übertragen.