Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.
Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist - nur noch - streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1986 als solche einer Tätigkeit der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung nach Anlage 1 zum
Der im April 1956 geborene Kläger, der die Schule nach der siebten Klasse verließ und seit seinem 15. Lebensjahr erwerbstätig ist, erlernte zunächst keinen Beruf. Am 30. Juni 1986 erwarb er im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung den Facharbeiterbrief als Betriebsschlosser.
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