Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
Der 1936 geborene Kläger besuchte vom 1. September 1955 bis 30. Juni 1985 die Ingenieurschule für Schiffstechnik E-T W und erwarb die Berechtigungen, die Berufsbezeichnung "Schiffbauingenieur" (Urkunde der Ingenieurschule vom 30. Juni 1958) und "Schweißingenieur" (Urkunde der Ingenieurschule vom 9. Oktober 1962) zu führen.
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