LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2009
L 27 P 34/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 P 126/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2009 (L 27 P 34/08) - DRsp Nr. 2010/6910

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 27 P 34/08

DRsp Nr. 2010/6910

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2007 geändert.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend unter Änderung ihres Bescheides vom 9. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2004 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2005 Pflegegeld bei Pflegestufe II zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld bei Pflegestufe II für die Zeit von Oktober 2003 bis Februar 2005.

Die 1926 geborene Klägerin erhält von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 10. September 2001 Pflegegeld bei Pflegestufe I. Sie beantragte am 27. Oktober 2003 höhere Leistungen wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Vorliegen der Pflegestufe II. Die Beklagte veranlasste das Gutachten der MDK-Ärztin F vom 5. Dezember 2003. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Januar 2004 ab. Die Begutachtung habe ergeben, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe nicht vorliegen würden. Die Klägerin könne daher keine Leistungen der Pflegestufe II erhalten. Die Leistungen der Pflegestufe I würden weiterhin gewährt.