LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2009
L 17 R 1864/05
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 696/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2009 (L 17 R 1864/05) - DRsp Nr. 2010/10929

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 17 R 1864/05

DRsp Nr. 2010/10929

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1941 geborene Klägerin hat Berufsausbildungen als Stenotypistin und Handelskaufmann abgeschlossen und besuchte im Abendstudium vom 1. September 1965 bis 31. August 1970 die Fachschule für ÖkonomiePV. Am 30. Oktober 1970 bestand sie die staatliche Prüfung als "Ingenieurökonom" in der Fachrichtung Maschinenbau (Zeugnis der Staatlichen Fachschule für Ökonomie P vom 30. Oktober 1970).