LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2009
L 3 U 329/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 244/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2009 (L 3 U 329/06) - DRsp Nr. 2010/821

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 3 U 329/06

DRsp Nr. 2010/821

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Zeckenstichs als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Verletztenrente.

Der 1964 geborene Kläger war vom 01. März 1983 bis zum 30. April 1989 Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn (DR) mit Wohnsitz in West-Berlin. Vom 01. Januar 1984 bis zum 30. November 1985 war er als Rangierarbeiter, danach als Einweiser für Krananlagen eingesetzt. Seit dem 01. Mai 1989 ist der Kläger keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. 1993 wurde bei ihm eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert. Er bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1994 (Bescheid vom 11. Juli 1997).