LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2009
L 11 SB 267/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2084/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2009 (L 11 SB 267/08) - DRsp Nr. 2010/1393

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 11 SB 267/08

DRsp Nr. 2010/1393

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren noch die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Die 1948 geborene Klägerin ist seit April 1998 arbeitsuchend und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch.

Die Klägerin beantragte am 7. Juni 2004 die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen wegen eines Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms sowie wegen Knorpelschäden der Kniegelenke unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass sie wegen der Beschwerden in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sei.