LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2009
L 2 U 154/06
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 120/00

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2009 (L 2 U 154/06) - DRsp Nr. 2010/919

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 2 U 154/06

DRsp Nr. 2010/919

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - BK Nr. 2108).

Der 1941 geborene Kläger absolvierte von September 1956 bis August 1959 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser. Er arbeitete anschließend in diesem Beruf bis Mai 1960 und von Juni 1964 bis April 1965. Von Mai 1960 bis November 1962 war er als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit, von April 1965 bis Juni 1974 als Montageschlosser und von Juli 1974 bis Januar 1996 als Betriebsschlosser tätig. Seit 1. Februar 1996 war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Seit 1. April 1999 ist er erwerbsunfähig.