Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten als Zusatzversorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum
Die Klägerin ist die Ehefrau 1des 1943 geborenen und 2008 verstorbenen RKK -. Dieser war mit Urkunde der Ingenieurschule für E D vom 16. Juli 1966 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Im streitbefangenen Zeitraum war K. im VEB WSuSB zunächst als Technologe, dann als Objektingenieur und ab 1978 als Fachgruppenleiter tätig.
Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR - entrichtete der K. nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem K. nicht ausgehändigt; ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist von ihm nicht vorgetragen worden.
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