LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2023
L 4 KR 134/22
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2392/19

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2023 (L 4 KR 134/22) - DRsp Nr. 2024/5167

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 134/22

DRsp Nr. 2024/5167

1. Ein Feststellungsinteresse für eine auf das Nichtbestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung gerichtete Feststellungsklage lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität begründen, soweit ein Betragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV ausgeschlossen ist. 2. Ob ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V nachgewiesen worden ist, ist im Rahmen einer prognostischen Betrachtung zu beurteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2018 bei der beklagten Krankenkasse versichert war.