LSG Chemnitz - Beschluss vom 09.12.2010
L 3 AS 240/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 4531/07

LSG Chemnitz - Beschluss vom 09.12.2010 (L 3 AS 240/09 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20610

LSG Chemnitz, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 3 AS 240/09 B PKH

DRsp Nr. 2011/20610

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger zu 2 begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Die Kläger, ein Ehepaar, haben im Klageverfahren für die Klägerin zu 1 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt. Die Klägerbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 16. November 2007 Prozesskostenhilfe für die beiden Kläger beantragt. Dem Schriftsatz ist nur die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung beigefügt gewesen.

Im Erörterungstermin vom 17. September 2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen.