LSG Chemnitz - Beschluss vom 09.12.2010
L 6 AS 438/10 B KO
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SF 675/09

LSG Chemnitz - Beschluss vom 09.12.2010 (L 6 AS 438/10 B KO) - DRsp Nr. 2011/479

LSG Chemnitz, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 438/10 B KO

DRsp Nr. 2011/479

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28.06.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Anwaltskosten in einer Angelegenheit nach dem SGB II. Die Beschwerdeführerin erhob im Auftrag von zwei in Bedarfsgemeinschaft lebenden Anspruchstellern am 18.02.2009 Klage zum SG Chemnitz mit dem Antrag, einen - mehrfach geänderten - Bescheid insoweit aufzuheben, als er "vom Einkommen des Klägers zu 2 den Abzug für die Kraftfahrzeugversicherung ab Dezember 2008 nicht gewährt und die angemessenen Kosten der Unterkunft auf den Betrag von 363,91 EUR begrenzt". Der angefochtene Bescheid betraf die Bewilligung für drei Monate. Betragsmäßig streitig waren somit pro Monat 45,09 EUR auf Grund der Begrenzung der KdU auf 363,91 EUR (die Gesamtkosten beliefen sich auf 409,00 EUR) und 14,15 EUR pro Monat (Kfz-Versicherung), insgesamt also für drei Monate 177,72 EUR.

Die Beteiligten einigten sich, die Sache vergleichsweise zu regeln, und zwar entsprechend einer Regelung in einem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen S 20 AS 140/08.

Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 11.05.2009 bewilligt.