LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.12.2010
L 7 AY 9/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AY 15/09 ER

LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.12.2010 (L 7 AY 9/09 B ER) - DRsp Nr. 2011/3981

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AY 9/09 B ER

DRsp Nr. 2011/3981

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern und Beschwerdeführern (im Folgenden: Antragsteller) die Zustimmung und Kostenübernahme für die Anmietung von zwei weiteren Räumen für ihre Wohnung zu erteilen.