I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern und Beschwerdeführern (im Folgenden: Antragsteller) die Zustimmung und Kostenübernahme für die Anmietung von zwei weiteren Räumen für ihre Wohnung zu erteilen.
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