LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.12.2008
L 7 B 613/08 AS-ER
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3666/08

LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.12.2008 (L 7 B 613/08 AS-ER) - DRsp Nr. 2009/3082

LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 613/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/3082

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2008 und die Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin X, ... beigeordnet. Derzeit sind keine Raten aus Einkommen oder Vermögen zu zahlen.

III. Die Antragsgegnerin hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutzes, ab 01.07.2008 höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am ... 1987 geborene Antragsteller beantragte erstmals 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Damals wohnte er in einer Wohnung mit seiner Mutter, die Witwenrente und Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von damals 1.042,00 EUR bezog. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller im November 2005 erstmals laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.