LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.03.2008
L 3 B 479/07 AS-ER
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2355/07

LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.03.2008 (L 3 B 479/07 AS-ER) - DRsp Nr. 2010/18922

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen L 3 B 479/07 AS-ER

DRsp Nr. 2010/18922

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen i.H.v. voraussichtlich 637 EUR monatlich für das Einfamilienhaus in S., Straße 6, zuzusichern.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges in voller Höhe und des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 2/3 zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller haben zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Erteilung der Zusicherung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Angemessenheitsbescheinigung) beantragt.