LSG Chemnitz - Beschluss vom 30.06.2008
L 1 B 305/07 AL-PKH
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 1070/04

LSG Chemnitz - Beschluss vom 30.06.2008 (L 1 B 305/07 AL-PKH) - DRsp Nr. 2009/3086

LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen L 1 B 305/07 AL-PKH

DRsp Nr. 2009/3086

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21.06.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. In der Hauptsache streitet die Beschwerdeführerin mit der Beteiligten über den für die Berechnung ihres Anspruchs auf Insolvenzgeld zu Grunde zu legenden maßgeblichen Dreimonatszeitraum und die damit verbundene Höhe des ihr zustehenden Insolvenzgeldes. Mit ihrer beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 gewandt und begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr nicht für die Zeit vom 23.12.2003 bis 22.03.2004, sondern für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 Insolvenzgeld zu gewähren. Mit Urteil vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.06.2007 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 06.06.2007 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hingewiesen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27.06.2007 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2007 Beschwerde eingelegt.