Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21.06.2007 wird zurückgewiesen.
I. In der Hauptsache streitet die Beschwerdeführerin mit der Beteiligten über den für die Berechnung ihres Anspruchs auf Insolvenzgeld zu Grunde zu legenden maßgeblichen Dreimonatszeitraum und die damit verbundene Höhe des ihr zustehenden Insolvenzgeldes. Mit ihrer beim Sozialgericht Leipzig (
Mit Beschluss vom 21.06.2007 hat das
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2007 Beschwerde eingelegt.
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