LSG Chemnitz - Urteil vom 09.12.2010
L 2 U 219/09
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 287/07

LSG Chemnitz - Urteil vom 09.12.2010 (L 2 U 219/09) - DRsp Nr. 2011/20609

LSG Chemnitz, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 2 U 219/09

DRsp Nr. 2011/20609

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten beider Instanzen jeweils zu gleichen Teilen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu 1) am 03.12.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1969 geborene Kläger zu 1) befuhr am 03.12.2004 gegen 7.50 Uhr als Beifahrer mit der mit ihm gut befreundeten C. N. die Bundesstraße von M. in Richtung S., als das Fahrzeug bei einem Überholvorgang ins Schleudern geriet, von der Straße abkam, gegen zwei Bäume stieß und schließlich auf der Seite liegenblieb. Die Fahrzeugführerin und der Beifahrer wurden im Fahrzeug eingeklemmt und mussten von der Feuerwehr befreit werden.

Der Kläger zu 1) wurde in die Universitätsklinik L. eingeliefert. Er erlitt bei dem Unfall ein Polytrauma u. a. mit einer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers, Querfortsatzfraktur des Lendenwirbelkörpers 1/2 links, Vorderkantenabsprengung der Brustwirbelkörper 7 bis 9, eine Rippenfraktur, eine Sprunggelenksfraktur rechts sowie eine Thoraxkontusion. Er befand sich im Anschluss an den Aufenthalt in der Universitätsklinik L. vom 22.12.2004 bis 09.03.2005 zu einer stationären Behandlung in der Klinik B. K ...