LSG Chemnitz - Urteil vom 15.12.2010
L 1 AL 204/09
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 544/08

LSG Chemnitz - Urteil vom 15.12.2010 (L 1 AL 204/09) - DRsp Nr. 2011/4686

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 204/09

DRsp Nr. 2011/4686

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134,83 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Verzugszinsen sowie die Erstattung von Mahnkosten als Verzugsschaden.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Sie schloss am 29.08.2006 einen Vermittlungsvertrag mit dem arbeitslosen H -M K (im Folgenden: Arbeitsloser). Die Klägerin vermittelte den Arbeitslosen, für den die Beklagte am 05.07.2006 einen vom 04.07.2006 bis 03.10.2006 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2007 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Verwalter mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei der Firma B I. GmbH in D.