LSG Chemnitz - Urteil vom 16.12.2010
L 2 U 114/06
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 235/03

LSG Chemnitz - Urteil vom 16.12.2010 (L 2 U 114/06) - DRsp Nr. 2011/20611

LSG Chemnitz, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 2 U 114/06

DRsp Nr. 2011/20611

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 06.06.2006 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2003 festgestellt, dass bei dem Kläger seit dem 01.01.2001 eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 2108 BKV).

Der am geborene Kläger begann nach Abschluss der Schulausbildung im September 1979 eine Lehre als Zimmermann beim VEB B. P ... Nach Abschluss der Lehre im September 1979 war er beim VEB K. B bis Oktober 1990 als Gerüstbauer beschäftigt. Dazwischen absolvierte er von Mai 1987 bis Oktober 1988 seinen Grundwehrdienst bei der NVA. Ab Oktober 1990 bis zum 31.12.2000 war der Kläger dann weiter bei der G und M. GmbH N. in B. als Gerüstbauer und Bauleiter (tatsächlich Vorarbeiter) beschäftigt. Seit 01.01.2001 ist er als Bauleiter für Gerüstbau bei der Fa. R & M A in G ... tätig.