I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die als Tagesmutter tätige Klägerin ab 01.01.2005 zu Recht veranlagt hat.
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