LSG Chemnitz - Urteil vom 20.11.2008
L 3 AL 108/06
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 1321/05

LSG Chemnitz - Urteil vom 20.11.2008 (L 3 AL 108/06) - DRsp Nr. 2009/15885

LSG Chemnitz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 3 AL 108/06

DRsp Nr. 2009/15885

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten - auch des Berufungsverfahrens - sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses für die Zeit vom 22. Juli 2004 bis zum 21. Juli 2005 sowie die hiermit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 7.200,00 EUR.

Der Kläger, der bis dahin Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, beantragte am 20. Juli 2004 die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Hierbei stellte er das Existenzgründungsvorhaben wie folgt dar: "Vermietung und Verpachtung von Immobilien". Die selbstständige Tätigkeit solle am 22. Juli 2004 beginnen. Sein Einkommen aus der Tätigkeit werde im ersten Jahr ca. 10.000,00 EUR betragen. Am 20. Juli 2004 bestätigte der Kläger unterschriftlich, er habe das Merkblatt 3 "Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer" sowie die "Hinweise zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Existenzgründungszuschusses" erhalten und davon jeweils Kenntnis genommen.