LSG Hamburg - Urteil vom 06.11.2019
L 2 U 14/19
Vorinstanzen:
vom 06.02.2019

LSG Hamburg - Urteil vom 06.11.2019 (L 2 U 14/19) - DRsp Nr. 2020/13265

LSG Hamburg, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen L 2 U 14/19

DRsp Nr. 2020/13265

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 2. September 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1956 geborene Kläger war zu jenem Zeitpunkt als Einzelunternehmer (Kaufmann mit dem angegebenen Schwerpunkt Unternehmensberatung) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbHs mit laut Handelsregistereintragung vielfältigen Unternehmensgegenständen bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert.

Am 3. September 2017 begab er sich um 1:37 Uhr in die Notaufnahme des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und gab an, am Vorabend gegen 22:00 Uhr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht und mit einer Schusswaffe in den Nacken geschlagen worden zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. X diagnostizierte eine Prellung und Distorsion der Halswirbelsäule und erwartete eine Arbeitsunfähigkeit bis 4. September 2017. Diese wurde vom anschließend aufgesuchten Durchgangsarzt Schmidt zunächst bis 25. September 2017 verlängert.