LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2009
L 5 AL 16/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AL 468/04

LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2009 (L 5 AL 16/06) - DRsp Nr. 2010/493

LSG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 16/06

DRsp Nr. 2010/493

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2005 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Erstattung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe von mehr als 8770,09 EUR und die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 12. Februar 2001 mit Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2002 und die damit verbundenen Erstattungsforderungen streitig.